Grundstückseigentümer und ihr Jagdrecht

(Stand 2001)

Seit der Revolution von 1848 ist bei uns das Jagdrecht untrennbar mit den Eigentumsrechten verbunden. Und das gilt bis heute!

Obwohl das Jagdrecht Teil des Privatvermögens des Grundeigentümers ist, bedeutet das aber nicht, dass der Betreffende über sein Jagdrecht frei verfügen kann. Wer meint, dass er auf seinem Grundstück dem Spaß-Morden Einhalt gebieten könnte, der wird leider schnell erkennen, dass er diesbezüglich so gut wie nichts mehr zu bestimmen hat. Längst sind vor allem die Besitzer von kleinen Grundstücken über das Bundesjagdgesetz in ihrem eigenen Entscheidungsrecht, bezüglich der Jagdausübung auf dem eigenen Grund und Boden, völlig bevormundet. Denn dieses Gesetz sorgt dafür, dass zur besseren Organisation der Jagdausübung das Jagdrecht aller Grundstücksbesitzer eines Jagdreviers zusammengefasst und von einem gewählten Jagdvorstand verwaltet wird. Dabei bilden alle Eigentümer eines solchen gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, zusammen eine Jagdgenossenschaft.

Da in Deutschland (nach BJG § 8 u. § 6) fast alle Grundflächen zu einem Jagdbezirk gehören und außerhalb geschlossener Ortschaften das Jagdrecht ausgeübt wird, gehört somit fast jede Privatperson die außerhalb einer Ortschaft Land besitzt, einer Jagdgenossenschaft an.

Die Übertragung des eigenen Jagdrechts an die betreffende Jagdgenossenschaft bedarf keiner persönlichen Zustimmung, sondern erfolgt zwangsweise, auch gegen den Willen des Eigentümers! Somit ist so ziemlich jeder Kleingrundbesitzer, der ein Grundstück außerhalb einer Ortschaft hat, ein Jagdgenosse! Egal ob ihm dies passt oder nicht passt.

Allein schon diese Betitelung, eines innerlich sich nicht mehr auf barbarischem Niveau befindlichen und noch dazu tierlieben, friedlichen Menschen, mit dem Wort “Jagdgenosse(!)“, ist eine echte Beleidigung und Beschmutzung der persönlichen Ehre.

Hier erfolgt aber nicht nur eine Beleidigung, sondern auch eine inzwischen unrechtmäßige gesetzliche Vergewaltigung der Grundstücksbesitzer, zu Gunsten der Jägerschaft!

Diese vom Gesetzgeber geschaffene Zwangslage, zur Duldung der Jagdausübung auf den eigenen privaten Grundstücken, ist scheinbar noch ein Relikt aus alten Zeiten, als die Jagd noch erstrangig der Wildschadensverhütung diente. Damals hätte das Ruhen der Jagd auf einer Grundstücksfläche zu einem Ansteigen der Tierbestände in diesem Bereich geführt und damit den angrenzenden Bauern erhöhte Wildschäden beschert. Daher war diese Regelung früher aus dieser Sicht noch im allgemeinen Interesse.

Doch heute wird sogar behördlicherseits genau das Gegenteil von dem gemacht, was früher durch dieses Gesetz verhindert werden sollte!

Heute werden unbewirtschafteten Grünflächen und Grünstreifen sogar absichtlich inmitten von Ackerflächen angelegt, ohne Rücksicht auf die davon ausgehenden Wildschäden, nur damit Kleinwildjäger dort  herum schießen können.

Durch die alte, aber noch immer gültige Rechtslage bevormundet unsere Gesetzgebung aber weiterhin jeden Grundstückbesitzer bezüglich seines Jagdrechts. Auch da wo dessen Ausübung absolut unnötig geworden ist, bleibt man vollständig bevormundet. Dies insbesondere dann, wenn man die Jagd nicht ausüben, sondern beenden will. Diese noch immer andauernde, automatisch in Kraft tretende Bevormundung ist heute mit einer der Allgemeinheit dienenden Rechtsordnung nicht mehr zu begründen. Zu sehr hat sich auch vielerorts die Landnutzung geändert, nur diese völlig veralteten Gesetze nicht. Denn die Notwendigkeit zur Jagdausübung existiert schon lange nicht mehr überall. Auch bewirkt die Jagdausübung durch Hobby-Jäger inzwischen meistens genau das Gegenteil von dem, was diese Regelung ursprünglich einmal bezwecken sollte. Daher wird inzwischen das Jagdrecht der Grundstückbesitzer seit Jahrzehnten missbraucht! Und das nur, damit einige einflussreiche (sich selbst als triebhaft bezeichnende) Täter das Morden als ihren Freizeitspaß weiter betreiben können.

Das Ganze wird politisch gedeckt, geschützt und mit verlogenen Phrasen auch noch gerechtfertigt. Immer offensichtlicher tritt hier der Missbrauch unserer Rechtsstaatlichkeit zu Tage, denn überall dort, wo diese Freizeit-Jäger mit ihrer geschlechtsorientierten Auswahljagd und ihrer Hege die Wildbestände auf einem Niveau halten wie es ohne Jagd auch nicht höher wäre, da sind alle Aktivitäten dieser Jäger völlig unnütz und nichts anderes, als nur noch deren abartiges Privatvergnügen an einem tierquälerischen Tötungssport und ein Missbrauch der Jagdrechte anderer.

Hier erfolgt eine, die Privatrechte unterdrückende, staatliche Förderung eines inzwischen eindeutig perversen Jagdwesens, ohne Berücksichtigung von Sinn und Zweck.

Da wo die Jagd aber keinen gemeinnützigen Zweck mehr erfüllt, müsste jedoch jedes weitere diesbezügliche tierquälerische Handeln nach unserem Tierschutzgesetz verboten sein.

Zumindest sollte inzwischen jedem Grundstücksbesitzer das Recht zustehen, wenigstens auf seinem Grundstück derartiges Treiben zu verbieten.

Doch unsere Politiker bevormunden die Grundstücksbesitzer weiterhin mit einem offensichtlichen Unrechtsgesetz, das sie als Bundesjagdgesetz  bezeichnen. Damit müssen diese es ohne Notwendigkeit ertragen, dass sich irgendwelche Typen, die scheinbar noch immer ein Helden-Problem wegen ihrer Männlichkeit haben, mit Gewehren bewaffnet, auch auf privaten Grundstücken herumtreiben dürfen, um dort gegen den Willen der Besitzer uneingeschränkt ihre verwerflichen und niederträchtigsten Handlungen an Tieren auszuüben.

Die bisherige einzige Ausnahmeregelung, um Tierquälereien und Morde auf seinem eigenen Grund und Boden zu verhindern, bestand allein darin, das gesamte Grundstück zur Vermeidung hoher Wildschäden an Sonderkulturen, wie z.B. Mais oder Spalierobst oder wegen der Haltung von Tieren vollständig einzuzäunen. Denn nur auf vollständig eingezäunten Grundstücken ruht das Jagdrecht, da die Jagd darauf nicht mehr ausgeübt werden kann. In manchen Bundesländern bedarf es jedoch zur Einzäunung einer behördlichen Erlaubnis, bei der gerade die Jägerschaft eine sehr große Mitbestimmungsmöglichkeit hat. Rechtlich unzulässige Zäune werden von den Jägern oftmals sehr schnell zur Anzeige gebracht, da sie sich nicht gerne auf solche Weise ihre Jagdfläche verkleinern lassen. Sehr häufig werden Tierhalter daher genötigt, zur Einzäunung nur noch Elektrodrähte als Zaunersatz zu benutzen, damit das Grundstück für die Jagd offen bleibt. Wer jedoch wildschadensempfindliche Obstkulturen anpflanzt und trotz deren Drahthosen jährlich einen ordentlichen Wildschadenersatz einklagen kann, dem wird der Zaunbau noch am ehesten erlaubt.

Während der Zeit der eigenen Einzäunung gehört der Grundstückseigentümer dann aber auch der Jagdgenossenschaft nicht mehr an.

Alle anderen, die ihre Grundstücke nicht einzäunen dürfen, müssen zwangsweise Jagdgenossen bleiben. Und als Jagdgenossen haften sie zwangsläufig für alle im Revier entstehenden Wildschäden mit, denn für die Wildschadens-Ausgleichszahlungen sind in erster Linie immer die Jagdgenossen und nicht die Jäger zuständig! Das gilt auch dann, wenn eindeutig durch das Hegeverhalten des Jägers die Schäden verursacht wurden. Denn der Jäger bzw. Jagdpächter ist nur dann zur Wildschadenersatzleistung verpflichtet, wenn er vertraglich extra daran gebunden wurde. Wurde er nicht daran gebunden, so bleibt die Schadenszahlung anteilmäßig an den Grundstücksbesitzern hängen. Das passiert auch dann, wenn eine Entschädigungszahlung vertraglich mit dem Jagdpächter vereinbart ist, der aber nicht zahlt oder zahlungsfähig ist.

In einem solchen Fall, wenn dann die Jagdgenossenschaft für den Schaden aufkommen muss, wird die Schadensersatzleistung auf die einzelnen Jagdgenossen entsprechend ihrer Grundstücksgröße umgelegt.

Eine fällig gewordene Wildschadenszahlung kann dann beim Grundstückseigentümer notfalls auch per Zwangsvollstreckung eingetrieben werden, falls diese Zahlung nicht zuvor aus der Genossenschaftskasse zu begleichen war.

Es ist schon erschreckend, dass bei uns solche rigorosen Zwangszahlungen von einer Jagdgenossenschaft überhaupt rechtlich von Privatpersonen eingefordert werden dürfen, ohne dass diese jemals über ihre Eingliederung und Mitgliedschaft in einer solchen Genossenschaft informiert wurden. Oder dass sie gar zuvor jemals erfahren hätten, wer überhaupt der Vorstand dieser Jagdgenossenschaft und wer der Jagdpächter ist und was im Jagdpachtvertrag so alles geregelt wurde.

Viele, vielleicht die meisten, der Kleingrundbesitzer wissen es daher überhaupt nicht, dass sie Jagdgenossen sind. Und diejenigen die es wissen, die haben es vielleicht auch schon erfahren, dass ihnen als Kleingrundbesitzer zugleich fast alle Einwirkungsmöglichkeiten bezüglich der Mitbestimmung bei der Jagdrechtnutzung genommen sind und sie dabei wie unmündig, bezüglich der Jagdverpachtung und Geldverwendung, belächelt und übergangen werden. Auch daher ist diese gesetzliche Regelung, mit dieser Mithaftung bei entstandenen Wildschäden, geradezu eine Unverschämtheit. Sie erinnert irgendwie an die alten herrisch, jagdlichen  Umgangsformen früherer Diktatoren (Monarchen) mit den Bauern.

Die Praxis des Nichtinformierens darüber, dass man mit “Jagdgenosse“ betitelt wird, mag vielleicht weniger beleidigend  wirken, weil man dann nichts davon weiß. Dreist ist jedoch diese stillschweigend, gesetzlich erzwungene, automatische Mitgliedschaft in einer solchen die Jagd unterstützenden Genossenschaft! Ich empfinde dies als einen Ausdruck der Verachtung seitens unserer Gesetzgebung den Bürgern gegenüber.

Aber all dieses stillschweigende und automatische Erzwingen das hat auch seine Gründe: Denn man hat als Jagdgenosse auch Rechte. Und wer nichts von alledem weiß, der kann diese Rechte auch nicht nutzen!

Ein solches Recht als Mitglied der Jagdgenossenschaft ist die finanzielle Vergütung seiner eigenen auf dem Grundstück entstandenen Wildschäden. Meistens hat der Jagdgenossenschaftsvorstand den Jagdpächter vertraglich dazu verpflichtet. Man muss den Schaden dann nur fristgerecht melden. Als Meldefrist von landwirtschaftlichen Wildschäden gilt, dass diese binnen einer Woche nach Erkennen des Schadens bei der Gemeindeverwaltung anzumelden sind, ansonsten kann die Schadenersatzpflicht erlöschen. Waldwildschäden sind hingegen nur zu zwei festen Terminen anmeldbar, die man dann aber nicht verpassen darf. Vielerorts gilt dafür der 1.5. und der 1.10. als Meldetermin.

Eine Ausnahme, in der Schadenersatz verweigert werden kann, besteht, wenn man vom Jagdpächter angebrachte Wildschutzmaßnahmen auf seinem Grundstück entfernt oder selbst auch nicht für den nötigsten Schutz gesorgt hat, der z.B. bei jungen Obstbäumen erforderlich ist.

Besonders heikel kann die Einschätzung entstandener Schäden werden, wenn der Jäger wegen vertraglicher Regelung diese übernehmen muss und dazu immer wieder die gleichen Personen mit der Schadensschätzung beauftragt sind.

In einem beobachteten Fall war der Schadensschätzer anschließend von dem Jagdpächter zu einem Essen eingeladen. Ein Vorfall der schon zu Spekulationen darüber verleitet, wie lohnend solches oder gar persönliche Bekanntschaften letztlich für den Jagdpächter sein könnten.

Der Umarmung durch Jäger können sich diese Personen jedenfalls ziemlich sicher sein.

Ein weiteres verheimlichtes Recht ist der Anspruch auf die Auszahlung seines Anteils von der Jagdpacht.

Darüber wird seitens der Jäger und des Jagdgenossenschaftsvorstandes nicht gerne geredet, denn hier geht es um Gelder die in der Regel irgendwo verschwinden (siehe näheres dazu weiter hinten in diesem Kapitel). Die meisten Grundstücksbesitzer haben daher noch nie einen Pfennig des ihnen zustehenden Jagdpachtanteils gesehen.

Und wenn dann jemand zum rechten Zeitpunkt im örtlichen Mitteilungsblatt oder in der lokalen Zeitung mit einem Leserbrief die Grundstücksbesitzer über ihre Geldansprüche aufklärt, dann reagieren die Grünberockten plötzlich wie närrische Hühner. Aber auch das hat ja wohl irgend einen Grund.

Dieses Recht seinen Jagdpachtanteil sich auszahlen zu lassen hat aber jeder Grundstückbesitzer, wenn er zuvor bei der Jagdgenossenschaftsversammlung der zweckgerichteten Verwendung der Jagdpachteinnahmen nicht zugestimmt hatte oder dort nicht anwesend war und innerhalb eines Monats nach der Abstimmung beim Jagdvorstand seinen Widerspruch geltend macht und die Auszahlung seines Anteils verlangt (BJG §10).

Für Kleingrundbesitzer waren diese beiden genannten Vorteile schon so ziemlich alles, was ihnen von ihrem Jagdrecht übrig geblieben ist.

Nur ein drittes Recht hatte ich bisher noch nicht erwähnt und das ist das Mitbestimmungsrecht bei der Jagdgenossenschaftsversammlung.

Um den Anschein einer demokratischen Ordnung zu wahren bestimmt das Bundesjagdgesetz bezüglich der Jagdgenossenschaften, dass deren jeweiliger Jagdvorstand jährlich mindestens eine Versammlung einberufen muss und dabei dann unter anderem auch Rechenschaft über die Verwendung der Gelder abzulegen hat. Der Gesetzeslage entsprechend sind auch nach jeweils 5 Jahren neue Vorstandswahlen durchzuführen. Bei Wahlen oder sonstigen Abstimmungen garantiert der Gesetzgeber mit § 9 des Bundesjagdgesetzes dafür, dass solche Versammlungen auch immer beschlussfähig sind, egal wie viele der Grundstücksbesitzer dabei fehlen! Es ist dabei auch ganz egal, ob die Betroffenen dazu persönlich eingeladen wurden oder nicht. Wichtig ist nur, dass lediglich diejenigen, die in der Versammlung anwesenden sind, den Beschlüssen mehrheitlich zustimmten. Dabei ist das jeweilige Stimmrecht von der eigenen Grundstücksgröße abhängig. Demnach können ein oder zwei Großgrundbesitzer, wegen ihres großen Stimmrechts alle anderen Anwesenden überstimmen und leicht ihre eigenen Interessen durchsetzen.

Um unliebsame Mitdenker auszuschalten und unfruchtbare Diskussionen mit Kleingrundbesitzern zu umgehen, erfolgt die Einladung daher oft nur mittels kleinem und somit leicht übersehbarem Zeitungsinserat. Auch ist das Wort „Jagdgenosse“ bzw. „Jagdgenossenversammlung“ geschickt gewählt, denn wer weiß denn bei dieser Wortwahl, dass eine Jagdgenossenschaftsversammlung die Versammlung der Grundstückseigentümer und nicht eine Versammlung der Jäger ist? Und wer weiß, dass gerade er als Tierfreund und Vegetarier damit gemeint ist?

Aber auch dann, wenn man es weiß und dort vor Ort die vielen Grünberockten sieht, da kommen gerade nochmals neue Zweifel, ob man denn da am richtigen Ort ist. Gerade weil viele der betroffenen Kleingrundbesitzer überhaupt nicht einmal erahnen, dass sie Jagdgenossen sind, deshalb fühlen sie sich von einem solchen Inserat auch nicht angesprochen. Es ist somit nicht verwunderlich, wenn dann sehr viele fehlen und mancherorts daher nur noch einige Jäger und Jägerfreunde, ohne damit viel Aufsehen zu erregen, allein unter sich, über das Jagdrecht aller Grundstückbesitzer dieses Reviers bestimmen und bei solchen Versammlungen die Jägerwünsche dann oft pur in Mehrheitsbeschlüsse verwandelt werden. Und wenn sie sich dann auch noch einen Jäger als den ihnen passendsten Jagdvorstand wählen konnten, dann ist mal wieder alles nach Jägerwunsch gelaufen und die meisten der betroffenen Grundstücksbesitzer bekommen nicht einmal etwas davon mit, wie mit ihrem Jagdrecht hier umgegangen wurde.

Daher sind auch viele Jäger sehr darauf aus, selber ihre eigenen stimmberechtigten Jagdgenossen zu werden und kaufen sich besonders die billigen Grundstücke im Revier. Auch werden manche Bauern gerne von Jägern umschwärmt und teils zur Jagdausübung verleitet, nur um mit ihrem Stimmrecht und großen Landbesitz bei anstehenden Wahlen die Position der Jäger noch mehr zu stärken oder gleich festzuzementieren.

Wer als Jagdgenosse, bei solcherart rechtsstaatlichen Möglichkeiten, nun etwas misstrauisch geworden und die persönlichen Beziehungen zwischen Jagdgenossenschaftsvorstand und Jägern etwas näher beleuchten will, der hat die Gelegenheit über seine Gemeindeverwaltung die zuständigen Adressen zu erfahren.

Bei einer solchen Nachforschung sollte derjenige allerdings nicht erschrecken, wenn er dahinter kommt, dass vielleicht ausgerechnet in seinem Jagdgenossenschaftsbezirk als Genossenschaftsvorstand ein Jäger amtiert und das gemeinsame Jagdrecht aller Grundstückseigentümer enorm günstig an seine Jägerkollegen verscherbelt hat. Auch das kann, bei dem oftmals verbreiteten Desinteresse vieler Jagdgenossen, lange Zeit unbemerkt vorkommen. Denn gesetzlich ist es nicht vorgeschrieben, dass der von den Jagdgenossen gewählte Vorstand selbst Jagdgenosse sein muss. Es ist auch zulässig, wenn ein Jäger diese Vorstandsgeschäfte ausübt. Auch diese gesetzliche Begünstigung stammt aus dem Bundesjagdgesetz.

So gesehen können sich gemeinschaftliche Jagdbezirke, durch die Gesetzgebung begünstigt, als besonders preiswerte Jagdreviere für Hobby-Jäger entpuppen.

Allein kann man als Kleingrundbesitzer und Jagdgenosse an solchen Zuständen kaum etwas ändern, nur zusammen mit anderen ist es möglich einen unliebsamen Jagdvorstand abzuwählen. Am besten kurz vor dem Auslaufen des alten Jagdpachtvertrages. Denn dann kann man auch diese Angelegenheit bald schon ganz anders regeln. Dazu bedarf es oft gar nicht allzu viel Überredungskunst, denn eine solche Versammlung der Jagdgenossenschaft ist vielerorts nicht besonders stark besucht. Da kann es dann schon gelingen, dass man zusammen mit einigen anderen Kleingrundbesitzern, dazu noch ein Bauer mit größerer Landfläche, bereits durch unerwartetes, rechtzeitiges Auftauchen bei einer solchen Versammlung, sehr schnell die Mehrheitsverhältnisse auf seiner Seite hat und so nach eigener Interessenslage entscheiden kann. Wichtig ist, dass sich die Betreffenden dabei durch einen mitgebrachten Besitznachweis als stimmberechtigte Mitglieder ausweisen und die Größe ihrer jeweiligen Landfläche nachweisen können.

Oft sind auch die größten Bereiche des Jagdreviers in Gemeindebesitz, so dass dessen Vertreter das gewichtigste Stimmrecht hat.

Wer politisch aktiv und dazu noch einflussreich ist, dem ist es vielleicht möglich, auch über diesen Weg den Interessensblock der Jägerschaft zu überstimmen.

In Anbetracht derartiger Chancen kann man eventuell auch als Kleingrundbesitzer auf die Geschäfte der Jagdgenossenschaft Einfluss nehmen.

Hat man sich in einem solchen Fall dazu entschlossen, das Jagdrecht im Revier ruhen zu lassen, so bedarf dies leider schon wieder einer extra Zustimmung durch die untere Jagdbehörde. Das heißt: Man muss als Jagdgenossenschaftsvorstand den Herrn Hobby-Jäger von der unteren Jagdbehörde um Erlaubnis bitten, wenn man im Revier die Jagd ruhen lassen will. Und der liebe Mann wird es nicht einfach so zulassen, dass man ihm oder seinen Kollegen den Spaß verbietet. Mit amtlicher Machtbefugnis ausgestattet, wird er daher die weitere Jagdausübung anordnen und dies auch noch mit altem Jägerlatein begründen. So viel zu den rechtsstaatlichen Zuständen in diesem, unserem, demokratischen, modernen westlichen Staat.

Angenommen die Jäger der unteren Jagdbehörde haben, wie erwartet, der beantragten Freistellung von der Jagdausübung nicht zugestimmt, dann gibt es, außer dem Weg über die Gerichte, nur noch die Möglichkeit, das Jagdrecht im Revier auf eigene Rechnung z.B. mittels Drückjagden ausüben zu lassen. Dies ist noch die vertretbarste Form der Jagdausübung.

Viel einfacher ist die Handhabe des Jagdrechts, wenn man selbst Eigentümer einer derart großen zusammenhängenden Landfläche ist, dass einem das ganze Jagdrevier gehört. Dann kann man über sein Jagdrecht im Rahmen gesetzlicher Vorgaben auch selbst verfügen.

In dem Fall handelt es sich dann nicht mehr um einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, sondern um einen Eigenjagdbezirk.

Auch der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks braucht über die untere Jagdbehörde die großherzige Zustimmung der Jägerschaft, falls er sein Jagdrecht ruhen lassen will. Eine freie Entscheidung steht auch ihm diesbezüglich nicht zu.

Doch er kann sein Jagdrecht selber ausüben, falls er irgendwann einmal eine Jägerprüfung abgelegt hat. Und dann kann er ohne die Jagdbehörde um Erlaubnis zu bitten, seine Jagdpflicht einfach vernachlässigen, indem er ihr nicht mehr nachkommt.

Solange das nicht auffällt ist die Jagd in diesem Revier dann vorläufig beendet.

Ein solcher Eigenjagdbezirk muss jedoch eine Größe von mindestens 75 Hektar zusammenhängender Fläche haben und von der Jagdbehörde und somit von den dortigen Jägern, als ein eigenständiges Jagdrevier extra ausgewiesen werden.

Neben Einzelpersonen können auch Personengemeinschaften als die Eigentümer von Eigenjagdbezirken gelten, z.B. eine Ortsgemeinde, eine Erbengemeinschaft oder auch mehrere sich zu einem Eigenjagdbezirk zusammengeschlossene Grundstücksbesitzer.

Oft ist man dann aber durch die Mitbestimmung anderer gezwungen, das Jagdrecht an einen Hobby-Jäger zu verpachten.

Vor allem bei der Verpachtung der kommunalen Eigenjagdbezirke versprechen sich, aus Unkenntnis der Sachlage, viele Gemeinderäte daraus noch immer entsprechende finanzielle Gewinne. Ihnen fehlt dann oft das nötige Hintergrundwissen und eine klare Gegenüberstellung von Jagdpachteinnahmen und den, wegen der Jagd entstandenen, forstwirtschaftlichen Einnahmenverlusten und zusätzlichen Aufwendungen, die ein Festhalten an der bereits alten Gewohnheit des Verpachtens begünstigt.

Besondere Hemmnisse zum Nachteil einer vernünftigen Lösung sind auch sehr oft die guten persönlichen Kontakte der örtlichen Jäger zu vielen Gemeinderäten. Aber viele von ihnen verlassen sich auch gern auf die Empfehlungen ihrer Förster, die aber leider auch nicht immer die vertrauenswürdigen Berater sind, für die man sie hält.

Wer selbst politisch aktiv und einflussreich ist sollte keinesfalls vertrauensselig dem Rat seiner Förster folgen, sondern sich zuvor schon etwas kundig machen. So kann er dann auch leichter die falschen Berater und Jägerfreunde unter seinen Forstbeamten herausfinden.

Eine interessante Variante, anstelle einer, wegen billiger Holzimporte, nicht mehr lohnenswerten eigenen Holzwirtschaft, wäre die Umwandlung des Naturbereiches in einen nicht mehr bewirtschafteten Naturpark. So eine Urwaldversion bekommt vielleicht noch eher ihre Zustimmung, als die dortige Jagdfreiheit, denn dazu sind wieder die Jäger der unteren Jagdbehörde um Erlaubnis zu bitten.

Dass in der Regel die Jagdrechte noch immer an irgendwelche Hobby-Jäger verpachtet werden, das hat aber auch manche andere Gründe. Einer davon kann die Angst vor neuen Lösungen und einem möglichen Misserfolg sein. Diese Angst, wegen fehlender Erfahrungswerte, alte ausgetretene Pfade zu verlassen ist leichter zu überwinden, wenn man sich andernorts umsieht und sich bezüglich deren Erfahrungen mit neuen Lösungswegen informiert. Dennoch verhindert oft nur diese Angst vor einer Veränderung, dass viele Entscheidungsbefugte aus dem inzwischen schon alten Trott der Jagdverpachtung nicht mehr herausfinden.

Verpachtung des Jagdrechts

Auch wenn man selber nie in eine solche Situation kommt, dass man wegen einem Mehrheitsbeschluss Jagdrechte an einen Hobby-Jäger verpachten muss, so kann es dennoch, auch für Kleingrundbesitzer, von Interesse sein, auch über die hier geltenden Rechte und die Praxis etwas Bescheid zu wissen. Dann kann man bei der Ausgestaltung des Jagdpachtvertrages auch als kleiner Jagdgenosse noch etwas mitreden, eventuell auch Klage gegen den Jagdvorstand einreichen.

Die Jagdverpachtung ist nicht nur die verbreitetste, sondern für die Grundstücksbesitzer meistens auch die nachteiligste Methode der Jagdrechtnutzung. Vielleicht gelingt es noch, durch die Aufklärung einiger Großgrundbesitzer und über deren Einfluss, wenigstens das schlimmste zu verhindern. Denn sobald man verpachtet greifen auch einige gesetzliche Bestimmungen, mit denen der Gesetzgeber wieder eindeutig die Jagdpächter, bzw. Hobby-Jäger begünstigt.

Z.B. ist nach dem BJG § 11 die Pachtdauer gesetzlich(!) auf mindestens neun Jahre festgelegt. Die jeweiligen Bundesländer können diese Mindestpachtdauer zwar nicht nach unten, aber nach oben noch erweitern. So sind daher besonders oft für die begehrten Hochwildjagden Mindestvertragszeiten von 12 Jahren vorgegeben. Damit verschafft der Gesetzgeber dem Jagdpächter den wichtigsten Anreiz zur Überhegung der Wildtierbestände und das zum Nachteil der Grundstücksbesitzer und Förster! Die von Hobby-Jägern bescherten enormen Waldwildschäden sind daher auch mit diesem §11 des BJG vom Gesetzgeber scheinbar auch noch absichtlich gefördert! Denn wozu sonst sind diese enorm langen Pachtzeiten auch noch gesetzlich vorgeschrieben? Natürlich nur um einen gesunden Tierbestand sicher zu erhalten, werden die Jäger nach alter Gewohnheit dazu wieder daher plappern. Doch was in den letzten fünf Jahrzehnten wirklich war (siehe dazu das Kapitel über Waldwildschäden), das ist die Wahrheit und nicht irgend ein daher gelogenes Jägerlatein.

Auch deren Argument, dass bei kürzeren Pachtzeiten der Wildbestand durch die Bejagung gefährdet würde, zeigt aber doch auch (falls man dies glauben will) dass der Gesetzgeber dann selber, wegen seiner verordneten langen Pachtzeiten, von seiner Abschussplan-Regelung keine wirklich lenkende Funktion erwartet hatte. Dieses ganze Abschussplan-Theater war demnach nur Augenwischerei, um die Öffentlichkeit von der eigennützigen Lust-Jagd abzulenken und Notwendigkeit und Gemeinnützigkeit, sowie einen verantwortungsvollen Umgang mit den Tieren vorzutäuschen.

Mit dem Abschluss eines solch langandauernden Jagdpachtvertrages werden den Grundstücksbesitzern für sehr lange Zeit die Hände gebunden. Sie müssen sich dann so manche Willkürherrschaft der Jäger über alle diese vielen Jahre hinweg gefallen lassen, dies vor allem wenn sie bei der Vertragsgestaltung zu vertrauensselig waren.

Das können zum einen, wie bereits beschrieben, große finanzielle Nachteile durch eine zu billige Jagdpacht oder auch durch eine zu leichtfertige Regelung bezüglich der Wildschäden sein, die bei derart langen Vertragszeiten dann besonders schmerzen. Zweitens können aber auch noch beachtliche Wegeschäden durch das uneingeschränkte Befahren der Waldwege durch die Jäger mittels Geländefahrzeugen mit hinzu kommen. Meistens sind diese unbefestigten Wege für den öffentlichen Verkehr gesperrt und werden auch gebietsweise von den Anliegern und der Forstwirtschaft kaum noch genutzt, so dass in sehr vielen Bereichen überwiegend nur noch die Jäger diese Wege befahren. Besonders durch die Nutzung von entlegenen Wegen und das sehr häufig an Regentagen, wenn diese Wege aufgeweicht sind (gute Jagdtage, da weniger Leute im Wald), kommt es zur Zerstörung der erosionshemmenden Graswurzeln. Vor allem in Hanglagen begünstigen die aufgewühlten Fahrrillen in kürzester Zeit ein Ausschwemmen der Wege. Dadurch können hohe Kosten zur Wegeinstandhaltung verursacht werden. Eine extra Entschädigung für derartige zusätzliche Wegeschäden, auch wenn sie eindeutig durch Jäger verursacht wurden, gibt es nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist. Ansonsten ist das Befahren der Wege durch den Jagdpachtvertrag dem Jäger einfach kostenlos erlaubt.

Mit einer Jagdverpachtung geben die Grundstückseigentümer dem Jäger aber nicht nur das Recht die Wege im Revier mit dem Auto zu befahren, sondern auch das Recht alle offenen Grundstücke zu betreten, um darauf seinem  perversen Hobby nachzugehen. Zugleich darf er über diese lange Zeitspanne der Vertragsdauer hinweg, unter bestimmten Voraussetzungen, frei laufende Hunde und Hauskatzen abschießen oder in Fallen locken und auf seine Weise töten. Das Ertragen derartiger jägerischer Eingriffe in das Privateigentum wird bei einer Jagdverpachtung für die Grundstückseigentümer und andere Anwohner durch die bestehende Rechtslage vordiktiert.

Diese Nachteile, dabei aber auch ganz besonders die vom Hegeverhalten des Jägers abhängigen und im voraus nicht einschätzbaren finanziellen Waldwildschäden, machen für die Verpächter diese enorm langen Vertragszeiten so gefährlich, denn erst nach Ablauf eines Jagdpachtvertrages (nach 9 Jahren oder nach noch längerer Zeit) schlägt dann wieder ihre Stunde, um erkannte Missstände zu korrigieren.

Nur bei einer Vertragsverlängerung gibt es, bezüglich der Verlängerungszeiten, keine gesetzliche Bevormundung. Hier hat man die Möglichkeit einfach nur von Jahr zu Jahr zu verlängern.

Das ist bei Verpachtungen oft das Empfehlenswerteste.

Damit ist dem Willkürverhalten der Jagdpächter leichter Einhalt zu gebieten. Z.B. ihm ein Jagdverbot auf Haustiere aussprechen oder die Fallenjagd verbieten usw. Das geht auch mit Vorschriften denen sich der Jagdpächter dem Jagdrecht gemäß nicht zu fügen bräuchte. In dem Fall muss er sein Verhalten den Interessen anderer unterordnen, wenn er nicht  zum Ende der Jagdsaison (31. März) seiner Jagd ein Ende bereiten will. Im Kündigungsfall muss ihm die rechtswirksame Kündigung allerdings mindestens drei Monate zuvor (also spätestens zum Jahresende) zugestellt sein.

Nur bei solchen Vertragsverlängerungen lassen sich die Jagdverhältnisse sehr bald irgendwelchen neuen Umständen und Erkenntnissen anpassen oder Fehler wieder korrigieren.

Keinesfalls sollten langjährige Pachtverlängerungen zustande kommen, denn dann lähmt man selbst für sehr lange Zeit wieder die eigene Möglichkeit, auf veränderte Umstände und Benachteiligungen flexibel zu reagieren.

Um diesen nur einjährigen Vertragsverlängerungen zu entgehen, tauschen einzelne befreundete Jäger ihre Reviere innerhalb des Hegeringes, um so unter veränderter personeller Besetzung einen wieder ganz neuen Pachtvertrag zu erwirken. Und schon tritt damit die rechtlich abgesicherte jahrzehntelange Vertragszeit wieder neu in Kraft.

Auf solches Verhalten kann man mit einer anvisierten Neuverpachtung an einen völlig fremden Jäger antworten oder noch besser, falls man die anderen Mitstimmberechtigten überzeugen kann, von der weiteren Verpachtung ganz abrücken, um eine alternative Möglichkeit zu nutzen. Das würde dann dazu führen, dass die alten Pächter ihr Jagdrevier verlieren. Wenn solches droht, dann unterlässt man seitens der Jägerschaft derart trickreiche Spielereien und begnügt sich dann oft doch nur mit einer einfachen  Vertragsverlängerung.

Ist wegen dem Drängen der Mitstimmberechtigten eine Neuverpachtung nicht zu umgehen, dann sollte wegen der langen Vertragslaufzeit alles ausgeschöpft werden, was eine Einflussnahme auf das spätere Jagdgeschehen ermöglicht. Dabei sind einige Punkte gesondert im Vertrag zu regeln, falls man die vom Gesetzgeber, zugunsten der Jagdpächter, gestalteten rechtlichen Pauschalregelungen umgehen will.

In Anbetracht der hohen Waldwildschäden und forstwirtschaftlichen Zusatzkosten, die häufig um ein vielfaches höher sind als die Jagdpachteinnahmen und wegen der langen Vertragszeiten ist es besonders wichtig, das Thema „Wildschadensersatzleistung“ ausführlichst zu behandeln. Denn der §29 (BJG) befreit die Jäger bzw. den Jagdpächter von den Wildschadensersatzleistungen. Im Schadensfall haftet grundsätzlich die Jagdgenossenschaft und nicht der Jäger für den Schaden.

Da der Jagdpächter über seine Hegebemühungen indirekt enorme Wildschäden verursacht, empfliehlt es sich diesen auch zum Schadenersatz zu verpflichten, um damit seine Hegebemühungen zu bremsen. Eine solche Schadenersatzpflicht ist aber dann im Vertrag unbedingt extra schriftlich festzuhalten.

In den einzelnen Bundesländern werden unterschiedliche Methoden zur Schadensregulierung bevorzugt. Davon abzuweichen ist, gerade beim Thema Waldwildschäden, sehr zu empfehlen. Denn in Hessen und Baden-Württemberg ist es üblich, dass der Jagdpächter anstatt die entstandenen Waldwildschäden zu bezahlen sich nur anteilmäßig an den Kosten für Einzäunungen beteiligen muss. Oder in Rheinland-Pfalz ist es sogar die Regel, dass der Wildschadensausgleich mit einem zuvor ausgehandelten Festbetrag abgegolten wird. Doch eine solche, für die Grundstücksbesitzer, idiotische Pauschalregelung steht überhaupt nicht mehr in irgend einem Zusammenhang mit den tatsächlichen Schäden. Sie hat nur noch einen symbolischen Wert und verliert damit auch noch jegliche regulierende Wirkung auf das Verhalten der Jagdpächter. Damit gibt es für den Hobby-Jäger dann auch keinerlei finanziell bremsende Gründe mehr, um die Hege und Jagdpraxis so zu handhaben, dass möglichst wenig Schäden entstehen. Bei derartiger Regelung, noch dazu gekoppelt mit diesen extrem langen Pachtverträgen, ist es begreiflich, dass solches einen normalen Hobby-Jäger zu einem rücksichtslosen Hochhegen der Wildbestände verführt.

Es ist in der Praxis daher meistens am sinnvollsten, wenn man die tatsächlichen Schäden jährlich ermitteln lässt und den zuvor vertraglich zur vollen Ersatzleistung verpflichteten Jagdpächter zur Kasse bittet. Diese Regelung ist z.B. in Bayern üblich, kann aber auch in anderen Bundesländern ihre Anwendung finden.

Die volle Wildschadensübernahme und das nicht nur bezüglich der landwirtschaftlichen Wildschäden, sollte sowieso dem Jäger übertragen werden. Auch besteht zur Wildschadensvermeidung die Möglichkeit, in dem Vertrag ein vorzeitiges Kündigungsrecht einzubauen, falls der Jäger sich mit einer übertriebenen Hege zu schadensfördernd verhält.

Und zum Schluss sollte man auch noch an eine angemessene Entschädigung für die Benutzung der Wege denken, einschließlich Sonderzahlungen bei außergewöhnlichen Beschädigungen derselben.

Die Verwendung der Jagdpacht

Von dem ihnen zustehenden Anteil der Jagdpachteinnahmen haben die wenigsten der Grundstücksbesitzer bisher je etwas gesehen. Bei Kleingrundbesitzern würde es sich sowieso nur um kleine nicht streitwerte Beträge handeln, daher ist es häufig der Fall, dass die Jagdpacht zweckgerichtet verwendet wird. Sehr oft werden mit den Jagdpachteinnahmen Wildschäden erstattet. Aber so wird die, den Grundbesitzern zustehende Pacht, einfach zur finanziellen Entlastung des Jägers genutzt. Anstatt dass man diesen Herrn wegen der Wildschäden zur Kasse bittet, übernimmt man dessen Kosten und steckt ihm so die Jagdpacht gerade mal wieder in die andere Hosentasche zurück. Und wenn dennoch etwas übrig bleibt, dann gibt man es zur Wegeinstandhaltung aus.

Auch im Fall der zweckgerichteten Verwendung der Jagdpacht für die Wegeunterhaltung übersieht man in der Regel, dass in manchen Bereichen die Wege fast nur von den Jägern und kaum noch von jemand anderem befahren werden und diese mit ihrer Jagdpacht daher auch hier nur die selbst verursachten eigenen Schäden bezahlen. Meistens sind die Wegeunterhaltskosten sogar noch viel höher und mit der Jagdpacht nicht voll abdeckbar. In dem Fall werden dann die Grundstückseigentümer für die Wegeunterhaltung zur Kasse gebeten. So bezahlt man auch dort, wo man wegen eingestellter Landbewirtschaftung die Wege selber nicht mehr benutzt, den Hobby-Jägern auch noch Geld drauf. Und das auch noch dafür, damit diese Herren mit ihren Autos besser durch Wald und Flur fahren können.

Auch von der Seite betrachtet, sind die meisten der angeblich so lohnenswerten Jagdverpachtungen nicht nur eine kostenlose Übertragung eigener Rechte, sondern dazu auch noch aus dieser Sicht ein Verlustgeschäft. Meistens sind gerade die Kleingrundbesitzer von ungenutztem Land, auf dem überhaupt keine Jagdausübung mehr nötig ist, nicht nur ihres Selbstbestimmungsrechts als Eigentümer bezüglich ihres Jagdrechts beraubt und auch noch bei der Jagdgenossenschaftsversammlung wegen ihres minimalen Stimmrechts bevormundet, sondern sie werden von der Jagdgenossenschaft auch noch schäbig ausgenutzt. Und das kommt oft nur davon, weil die Jäger der unteren Jagdbehörde, sowie einige Großgrundbesitzer (wegen der gesteigerten jagdlichen Attraktivität des Jagdreviers) sich für dessen besondere Gestaltung entschlossen haben. Solche Reviere bestehen dann nicht nur aus dem ungenutzten Land solcher Kleingrundbesitzer, sondern teils auch noch aus bewirtschafteten Wald- und Ackerflächen. Und für die dort möglichen wirtschaftlich relevanten Wildschäden muss der, per Gesetz, einfach zur Mitgliedschaft in dieser Jagdgenossenschaft gezwungene kleine Mann, dann einfach eine Mithaftung übernehmen. Und das, obwohl von seinem Grundbesitz keine Wildschadensforderungen für die anderen Mitgenossen entstehen können. Er haftet auch dann noch mit, wenn diese Schäden nur wegen der überhöhten Wildschweinezucht des Jägers, in Kombination mit dem Maisanbau des Bauern zustande kamen. Ebenso haftet er auch für die forstlichen Schäden mit, wenn zum Vorteil des Herrn Jäger auch noch ein Stück Wald mit angegliedert ist. So haftet der liebe nette Kleingrundbesitzer dann aber überall mit, auch wenn er weder Waldbau betreibt noch Mais anbaut und sogar sein Grundstück zur jagdfreien Lösung angeboten hatte.

So von dieser Seite betrachtet ist das angeblich so lohnenswerte Verpachten der Jagdrechte an Hobby-Jäger eine gezielte Ausnutzung und Bevormundung der Kleingrundbesitzer, vor allem bei unbewirtschaftetem Land. Sie müssen somit ein Teil ihrer Rechte an andere abtreten und dafür bekommen sie als Gegenleistung eine unverhältnismäßige Mithaftung aufgebürdet. Somit hat nicht nur die Forstwirtschaft ein großes Problem mit dem Hobby dieser Freizeitjäger, sondern auch die Kleingrundbesitzer haben ihre Nachteile davon, wo doch die Verpachtung ihres Jagdrechts für sie ein Vorteil sein sollte.

Als Gegenleistung für alle diese beschriebenen Nachteile hat der kleine Mann aber den großen Vorteil, dass ihm dafür jederzeit, während eines Aufenthaltes und Naturgenusses auf dem eigenen Anwesen, ein schwerbewaffneter Kerl begegnen kann, ihm bei dieser Gelegenheit gleich noch androht den Hund zu erschießen und wenn der kleine Mann solches dann doch noch verhindern kann, dann darf er dafür mitansehen, wie dieser sich überaus wichtig nehmende Kerl auch noch gegen den Willen dieses Eigentümers auf dessen Grund und Boden die Jagd ausübt.

Zur genaueren und weiteren Erkundigung bezüglich dem ganzen Desaster mit unserem Jagdgesetz bietet sich das Bundesjagdgesetz und das jeweilige Landesjagdgesetz an.

An der Stelle möchte ich daher die Ausführungen über die weit verbreitete Jagdverpachtung beenden. Andere, die Tiere schonendere und dazu auch noch ökonomisch vernünftigere und naturverträglichere Möglichkeiten, als das Jagdrecht an einen Hobby-Jäger zu verpachten, habe ich bereits ausführlich in einem vorhergehenden Kapitel beschrieben. Leider ist die jagdfreie Lösung wegen unserer Rechtslage noch nicht ganz einfach umsetzbar. Das vor allem so lange nicht, wie die Jagdbehörden mit ihren dort angestellten Hobby-Jägern darüber zu entscheiden haben.

Nachtrag:

Das Jägerlatein, auf das sich die bisherige rechtliche Legalisierung dieses lebensverachtende Hobby stützt, ist inzwischen in weiten Kreisen der Bevölkerung als solches erkannt. Die Lügen sind durchschaut! Die Hobby-Jäger haben über Jahrzehnte hinweg das Gegenteil von dem gemacht, was eigentlich der Grund ihrer Legitimierung war. Sie haben die Wildbestände und Waldwildschäden erhöht, anstatt gemindert. Sie haben die Tierbestände absichtlich in ihrer Vermehrung begünstigt, nur um nachfolgend mehr Tiere töten zu können. Sie haben somit Tiere sinnlos bejagt, gequält und getötet und das nur zum Spaß! Sie haben damit auch vorsätzlich gegen das Tierschutzrecht verstoßen und sie haben dabei auch noch der Allgemeinheit jahrzehntelang hohe Kosten und Schäden verursacht. Die politische Deckung und Verschleierung dieses Skandals ist inzwischen bis an die Öffentlichkeit durchgesickert. Auch ist die skandalträchtige, lückenlose Besetzung wichtiger Ämter mit Hobby-Jägern (untere Jagdbehörde und Landwirtschaftsministerium) nicht mehr zu bestreiten. Undemokratische Strukturen sind damit nicht nur deutlich erkennbar, sondern auch noch rechtlich legitimiert geworden.

Die verlogenen Behauptungen, mit denen das alles jahrzehntelang begründet wurde, sind wissenschaftlich widerlegt.

Auch ist inzwischen (endlich, nach jahrelangen fruchtlosen Verhandlungen durch alle Distanzen vor deutschen Gerichten) seit dem 26.6.2012, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte das rechtskräftige Urteil im Fall “Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland“ gefällt worden. Seither ist es auch richterlich belegt: Deutschland verstößt mit dem Bundesjagdgesetz und der erzwungenen Mitgliedschaft der Grundstückeigentümer in einer Jagdgenossenschaft und der von ihnen zu erduldenden Jagdausübung auf ihren Grundstücken, gegen die Menschenrechte. Dieser Verstoß geschieht, wenn der Eigentümer das Töten von Tieren mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann und die Jagdausübung aus ethischen Gründen auf seinem Grundstück ablehnt und dennoch zur Duldung der Jagd auf seinem Grundstück gezwungen wird.

Folglich ist nun das Jagdgesetz zu ändern, damit Menschen die aus ethischen Gründen gegen die Jagd sind, die Jagdausübung zukünftig auf ihrem eigenen Grund und Boden auch verbieten können.

Die in der Regierungsverantwortung stehenden Politiker müssen nun Farbe bekennen!

Man wird sehen wie sie dies tun. Ob sie sich trickreich aus dieser Angelegenheit herauswinden und damit deutlich eine ablehnende Haltung gegenüber unserer Menschenrechte zeigen oder eine faire Regelung schaffen und damit die Bevormundung der Grundstücksbesitzer beenden werden.

Man darf auch gespannt sein, wie weit der Rest dieses skandalösen Jagdrechts bestehen bleibt oder ob es geändert wird. Dabei wird man dann auch gut erkennen können, auf welch innerem Entwicklungs-Niveau die gerade regierenden Politiker angelangt sind und ob sie das Spaß-Morden an Tieren insgesamt weiterhin zulassen, die alten verlogenen  Politikstrukturen offen und unverblümt weiter betreiben werden oder die Jagdverbände entmachten und auf den Boden der Rechtstaatlichkeit zurück kehren werden.

Das Jagdgesetz ist ein letztes, noch heute gültiges,

lebensverachtendes Gesetz aus der Nazi-Zeit!

Es sollte nicht mehr geändert, sondern

mitsamt der Jagd vollständig abgeschafft werden.

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